Kündigung während der Wiedereingliederung

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Die besondere Situation bei der Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit stellt für viele Arbeitnehmer eine große Herausforderung dar. Sie befinden sich in der schwierigen Situation, einerseits ihre Gesundheit wiederherzustellen und andererseits den beruflichen Wiedereinstieg zu meistern. Wenn in dieser sensiblen Phase eine Kündigung droht oder ausgesprochen wird, bedeutet dies eine zusätzliche erhebliche Belastung.

Das Wichtigste im Überblick

Rechtliche Grundlagen der Wiedereingliederung

Das „Hamburger Modell“ der stufenweisen Wiedereingliederung basiert auf § 74 SGB V und soll einen sanften Übergang zurück in den Arbeitsalltag ermöglichen. Während der Wiedereingliederung besteht formal weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Dies hat wichtige rechtliche Konsequenzen: Sie erhalten weiterhin Krankengeld von Ihrer Krankenkasse, nicht jedoch Ihr reguläres Gehalt vom Arbeitgeber.

Kündigungsschutz während der Wiedereingliederung

Der Kündigungsschutz während der Wiedereingliederung ist besonders ausgeprägt. Zwar kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch während dieser Phase eine Kündigung aussprechen, er muss dabei jedoch hohe rechtliche Hürden überwinden. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung muss er eine negative Gesundheitsprognose nachweisen und erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen belegen. Zudem muss eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen.

Besonderer Schutz für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen während der Wiedereingliederung einen zusätzlichen Schutz. Der Arbeitgeber benötigt für eine Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Verweigert der Arbeitgeber ungerechtfertigt die Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Mitarbeiters, können sogar Schadensersatzansprüche entstehen.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

Das BEM-Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX spielt eine zentrale Rolle bei der Wiedereingliederung. Der Arbeitgeber sollte ein solches Verfahren durchführen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. 

Unsere Expertise für Ihren Fall

Bei Hack & Grimme Rechtsanwälte verfügen wir über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Wiedereingliederungsfällen. In zahlreichen Verfahren konnten wir bereits die Arbeitsplätze unserer Mandanten erhalten oder vorteilhafte Abfindungslösungen erreichen. Durch unsere umfassende Expertise im Arbeitsrecht sind wir in der Lage, die bestmögliche Lösung für unsere Mandanten zu entwickeln und durchzusetzen.

Unser Leistungsangebot für Sie

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht biete ich Ihnen eine umfassende Beratung und Vertretung bei allen Fragen rund um die Kündigung während der Wiedereingliederung. Unser Ansatz kombiniert präventive Maßnahmen mit reaktiver Verteidigung:

 

Präventive Unterstützung

Wir begleiten Sie bereits während der Wiedereingliederungsphase und beraten Sie zu allen rechtlichen Aspekten. 

 

Reaktiver Kündigungsschutz

Im Falle einer ausgesprochenen Kündigung prüfen wir umgehend alle rechtlichen Optionen und leiten die erforderlichen Schritte ein. Dabei verfolgen wir das Ziel, entweder Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine angemessene Abfindung durchzusetzen.

Häufig gestellte Fragen

Das Wiedereingliederungsverhältnis kann zwar durch einfache Erklärung beendet werden, dies hat jedoch zunächst keine Auswirkungen auf das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis. Für dessen Beendigung gelten die strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzrechts.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht auch nach einer Kündigung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit fort, maximal jedoch für 78 Wochen. Eine Kündigung während der Wiedereingliederung beendet also nicht automatisch den Krankengeldbezug.

Nein, die Teilnahme an der Wiedereingliederung ist grundsätzlich freiwillig. Sie können diese jederzeit beenden, sollten dies aber mit Ihrem behandelnden Arzt abstimmen, um Ihre Genesung nicht zu gefährden.

Die wichtigste Frist ist die dreiwöchige Klagefrist nach Zugang der Kündigung. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, sonst gilt die Kündigung als wirksam.

Nach Ihrer Kontaktaufnahme erfolgt innerhalb kürzester Zeit ein Beratungsgespräch zur Einschätzung Ihrer Situation. Anschließend entwickeln wir eine individuelle Strategie und erstellen einen konkreten Handlungsfahrplan.

Die Teilnahme an einer Wiedereingliederung kann sich positiv auf den Kündigungsschutz auswirken. Sie zeigt Ihre Bereitschaft zur Rückkehr in den Beruf und erschwert dem Arbeitgeber den Nachweis einer negativen Gesundheitsprognose bei einer späteren krankheitsbedingten Kündigung.

Eine erneute Erkrankung führt nicht automatisch zum Ende der Wiedereingliederung. Der Wiedereingliederungsplan kann in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse angepasst werden. Wichtig ist die umgehende Information aller Beteiligten.

Da während der Wiedereingliederung formal Arbeitsunfähigkeit besteht, ist die Gewährung von Urlaub rechtlich nicht möglich. Erforderliche Auszeiten sollten im Rahmen des Wiedereingliederungsplans berücksichtigt werden.

Der Betriebsrat hat bei der Wiedereingliederung wichtige Mitbestimmungsrechte und kann Sie unterstützen. Wir empfehlen, den Betriebsrat frühzeitig einzubinden.